Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich und finden auf alle Lieferungen von Waren und auf die Erbringung von Dienstleistungen Anwendung. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit soweit sie von EPH ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte sich eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarung ersetzen. Für Bedingungen, die nicht durch diese Allgemeinen Verkaufs und Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelt sind, gilt das Schweizerische Obligationenrecht, bei Auslandlieferungen das «Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf» vom 11. April 1980
2. Offerten
Offerten werden je nach Situation mündlich oder schriftlich abgegeben. Offerten sind unverbindlich und freibleibend bis zur Auftragsbestätigung und gelten längstens bis Ablauf der Gültigkeitsdauer.
3. Preise
Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer in der offerierten Währung ab Firmendomizil der EPH und sofern nicht anders vereinbart ohne Verpackungs- Transport- und Versicherungskosten. Preisaufschläge von Zulieferern, grössere Kursschwankungen, erhöhte Zollgebühren und zusätzliche fiskalische Belastungen, die während der Vertragserfüllung eintreten, berechtigt EPH nach Information an den Kunden zu entsprechenden Preisanpassungen. Vereinbarte Preise sind für eventuelle Nachbestellungen nicht verbindlich. EPH behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit zu ändern.
4. Abschluss und Erfüllung des Auftrages
Aufträge werden mit der Auftragsannahme durch EPH unabhängig von der Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich, gegebenenfalls nach vorheriger vollständiger Klärung aller Einzelheiten. Nachträgliche Abreden und Änderungen erteilter Aufträge müssen vom Kunden schriftlich vorgelegt und von EPH ausdrücklich anerkannt werden. Aufträge für Bestückungsarbeiten und Reparaturen gelten als erfüllt, wenn die in Auftrag gegebenen oder zur Reparatur beigestellten Waren gemäss den Spezifikationen des Kunden erzeugt oder bearbeitet wurden. Reparaturarbeiten gelten auch dann als erfüllt, wenn sich herausstellen sollte, dass die beigestellten Waren nicht mehr in einen funktionstüchtigen Zustand gebracht werden können. Aufträge für CAD-Arbeiten gelten als erfüllt, wenn nach Freigabe der Entwürfe durch den Kunden und Ausführung eventueller Korrekturen die Layouts, Schemata Stücklisten etc. dem Kunden zugestellt sind. Der Kunde muss Angaben für Verpackung, Warentransport und Versicherung festlegen und bekannt geben. Im Unterlassungsfall trifft EPH die erforderlichen Massnahmen nach bestem Wissen. Transporte erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab dem Zeitpunkt der Übergabe einer Ware an das Transportunternehmen, unabhängig davon, ob die Lieferung ab Domizil von EPH oder ab Domizil eines von EPH beauftragten Unterauftragnehmers erfolgt. Bei Übermittlung von CAD-Arbeiten und elektronisch erstellten Daten via elektronische Medien ist der Kunde verpflichtet, unvollständige Übermittlung oder Unklarheiten jeglicher Art sofort der EPH zu melden. EPH lehnt jegliche Verantwortung für Schäden, die aus Übermittlungsfehlern entstehen können, ab.
5. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Bestellbestätigung von EPH massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet. Ohne spezielle Vereinbarung und ohne genaue Mengenspezifikation durch den Kunden können bis zu 3 Prozent je Bestelllos unter- oder überliefert werden. Überschüssiges kundenspezifisches Material, welches EPH nicht standardmässig an Lager führt und welches speziell für Kundenaufträge beschafft werden musste, wird nach Abschluss des Auftrages an den Kunden weiterverrechnet, sofern bei EPH kein Folgeauftrag mehr platziert wird und EPH das Material nicht für anderen Bedarf weiter verwenden kann. Konstruktionsänderungen gegenüber der Bestellungsbestätigung können durch EPH vorgenommen werden, sofern die Ware die gleichen Funktionen erfüllt. EPH ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Konstruktionsänderungen auch an bereits gelieferter Ware vorzunehmen. Abrufaufträge ohne feste Lieferterminangabe müssen innerhalb Jahresfrist ab Bestellungsbestätigung abgerufen werden. Restbestände, für welche nach Ablauf dieser Frist noch kein Abruf vorliegt, werden je nach Wunsch des Bestellers entweder ausgeliefert und fakturiert, oder unter Verrechnung sämtlicher aufgelaufener, nicht gedeckter Kosten durch EPH bestmöglich verwertet. Der Besteller hat EPH auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.
6. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto fällig. Die Zahlung hat, falls nicht andere schriftliche Abmachungen bestehen, ohne jeden Abzug in fakturierter Währung zu erfolgen, wobei sämtliche Bank- und Inkassospesen vom Besteller zu übernehmen sind. Die durch die Rückstände in der Bezahlung der Rechnungen und der Kostenbeteiligungen verursachten Umtriebe und Verwaltungskosten w z.B. Mahnspesen gehen zu Lasten des Schuldners. Mit Ablauf der Zahlungsfrist tritt Verzug ein, wofür Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Zinssatz für Blancokredite der Credit Suisse Bank erhoben werden. Checks und Wechsel gelten als Zahlung erst ab dem Tag der Einlösung. Zahlungen dürfen vom Kunden aus keinem Grund, auch nicht bei Reklamationen oder irgendwelchen anderen vorgebrachten Ansprüchen zurückbehalten werden. Die Gegenrechnung allfälliger Gegenforderungen ist nicht zulässig. Hält ein Kunde die Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, werden alle ausstehenden Guthaben der EPH zur sofortigen Zahlung fällig und können sofort beim Kunden eingefordert werden. EPH steht es frei, dem Kunden ein Zahlungsdomizil vorzugeben. Im Regelfall ist das Zahlungsdomizil der Sitz der EPH.
7. Lieferfrist
Die in Offerten genannten Lieferfristen sind unverbindlich. Verbindliche Lieferfristen werden mit der Auftragsbestätigung abgegeben. Meldet nach Auftragseingang EPH keine geänderten Lieferfristen, so gelten die Angaben in der Offerte. Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch EPH und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
- wenn EPH die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert;
- wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei EPH eintreffen;
- wenn Hindernisse auftreten, die EPH trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob sie bei EPH, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignissen
- Als Ereignisse höherer Gewalt gelten auch Maschinenausfall von mehr als 60 Stunden, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Baukomponenten und anderen Materialien zur Vertragserfüllung, Verzug im Transport oder Verkehrsunterbrechungen. EPH ist verpflichtet, bei Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt den Kunden umgehend zu informieren.
Der Kunde verzichtet in diesem Fall auf Geltendmachung jeglicher Ansprüche gegenüber EPH.
9. Qualitätskontrolle
EPH führt die vom Kunden spezifizierten Qualitätskontrollen aus und dokumentiert die Prüfergebnisse auf Wunsch des Kunden. Sind keine entsprechenden Anweisungen des Kunden verfügbar, werden die Produkte gemäss internen Vorgaben stichprobenweise geprüft.
10. Beistellung von Waren / Messmitteln / Bestückungsprogrammen etc.
Für beigestellte Waren liegt die Verantwortung allein beim Kunden. Stellt EPH an beigestellter Ware Mängel fest, kann nach Information des Kunden der Fertigungsprozess unterbrochen werden. Die Lieferzeit verlängert sich in einem solchen Fall um die Zeit des Unterbruches. Stellt ein Kunde Messmittel zur Verfügung, hat der Kunde für Eichung, Wartung und Messmittelüberprüfung zu sorgen. EPH übernimmt lediglich für die korrekte Ausführung der Messungen nach den Anweisungen des Kunden Verantwortung. Bestückungsprogramme und andere elektronische Daten und Informationen werden wie vom Kunden geliefert verwendet. Für Fehler, die durch die Anwendung solcher Datenträger bei Ausführung eines Auftrages entstehen können, ist ausschliesslich der Kunde zuständig. EPH haftet für Beschädigungen an beigestellten Produkten im Rahmen der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, wenn Beschädigungen nachweislich auf Fehlverhalten von EPH zurückgeführt werden können.
11. Prüfungs- und Rügefrist, Ausführung von Nachbesserungsarbeiten
Der Kunde hat die Waren sofort nach Eingang bezüglich Menge und Beschaffenheit zu kontrollieren und bei Festellen eines Mangels spätestens 10 Tage nach Wareneingang oder bei versteckten Mängeln spätestens nach 4 Monaten nach Warenlieferung eine Reklamation mit Angabe der Mängel, Abweichungen und Beobachtungen schriftlich vorzulegen. Unterlassung der rechtzeitigen Mängelmeldung gilt als Annahme der Lieferung. Gleiche Fristen gelten für die Ausführung von CAD-Arbeiten im Auftrag von Kunden, wobei bei Unklarheiten bei elektronischer Datenübermittlung als Fristbeginn der Eingang von Zeichnungen, Schemata, Stücklisten oder anderen relevanten Dokumenten beim Kunden gilt. EPH führt bei berechtigter Reklamation innert nützlicher Frist die Nachbesserungsarbeiten an Waren oder Zeichnungen und anderen CAD-Arbeiten gemäss den gemeldeten Mängeln aus. Sind Nachbesserungsarbeiten erfolglos, so beschränkt sich die Haftung auf einen kostenlosen Ersatz der defekten Ware.
12. Umtausch/Rücknahme von Waren
Umtausch oder Warenrücknahme sind im Normalfall ausgeschlossen, da die Bestückungsarbeiten im Auftrag des Kunden erfolgen und daher der Kunde jegliche Verantwortung für Design und Einsatzart trägt. Sollte ein Fall von Umtausch oder Rücknahme eintreten, gehen alle damit verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden. Umtausch und Rücknahme sind auf Waren beschränkt, die noch nicht beim Kunden im Einsatz waren.
13. Gewährleistung, Haftung für Mängel
Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate nach Auslieferung und erstreckt sich auf den kostenlosen Ersatz infolge Material- oder Herstellungsfehler schadhaft gewordener Teile. Die Instandstellungsarbeiten erfolgen im Betrieb der EPH; erfolgt die Instandhaltung auswärts, so werden Zeitaufwand und Spesen verrechnet. Von der Gewährleistung und Haftung der EPH ausgeschlossen sind Schäden, welche nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelnder Ausführung seitens EPH entstanden sind sowie infolge anderer Gründe, welche von EPH nicht zu vertreten sind.
14. Schutzrechtverletzungen und Anwendungsbeschränkungen
Es ist nicht Sache der EPH abzuklären, ob vom Kunden spezifizierte Waren oder in Auftrag gegebene Dienstleistungen wie CAD-Arbeiten geeignet sind, durch die Beschaffenheit, die Anwendung bestimmter Baukomponenten, die Eigenschaften oder Anwendung bestimmter Funktionen oder Technologien sowie durch eine bestimmte Weiterverarbeitung oder Verwendung zu einer Verletzung von Patent-, Muster- oder anderen gewerblichen Schutzrechten bzw. des Urheberrechtes zu führen. In allen Fällen haftet der Kunde als Auftraggeber alleine und vollumfänglich. Stellt EPH bei Aufträgen fest, dass Anwendungsbeschränkungen existieren, kann der Auftrag abgelehnt werden oder bei bereits akzeptierten Aufträgen die Lieferung sistiert werden. Es liegt prinzipiell im Verantwortungsbereich des Kunden, Anwendungsbeschränkungen rechtzeitig zu klären, z.B. im Zusammenhang mit Kriegsmaterial oder für Anfragen aus Ländern mit Wirtschaftsembargo.
15. Ausschluss weiterer Haftung
Alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Falle bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seitens EPH, jedoch gelten Sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
16. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung von Waren und Dienstleistungen ist für EPH und für den Kunden der ordentliche Geschäftssitz der EPH, sofern im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist. Das für Inlands- und Exportgeschäfte anwendbare Recht ist in Abs. 1 spezifiziert. Bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunde und EPH wird in folgenden Stufen vorgegangen: einvernehmliche Regelung unter den Parteien Regelung nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der für den Sitz der EPH zuständigen schweizerischen kantonalen Handelskammer durch deren Experten Anrufung der ordentlichen Gerichte Gerichtsstand für die sich aus dem Abschluss und der Abwicklung von Aufträgen ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz der EPH bzw. das für die Region zuständigen ordentliche Gericht.
17. Gültigkeit
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ab 18. März 2013 bis auf weiteres. Diessenhofen, den 18. März 2013