Allgemeine Einkaufsbedingungen der EPH Electronics AG
1. Vertragsabschluss
1.1 Nur schriftlich erteilte Bestellungen und Vereinbarungen der EPH Electronics AG (nachfolgend „EPH“) Einkaufsabteilung sind verbindlich.
1.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der EPH und dem Lieferanten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit sie sich mit diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen decken.
1.3 Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Lieferanten, namentlich Lieferbedingungen der Lieferanten sind nur gültig, wenn sie von EPH ausdrücklich und schriftlich als Änderung oder Ergänzung dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen anerkannt werden.
1.4 Jede technische Änderung gegenüber früheren Lieferungen oder Angaben ist EPH sofort schriftlich mitzuteilen. Sie berechtigt zur Bestellungsänderung oder zum Bestellrücktritt.
1.5 Für die Auftragsausführung sind die der Bestellung beigelegten oder registrierten Zeichnungen verbindlich. Musterteile dienen lediglich zur Erläuterung.
2. Preise und Zahlung
2.1 Die Preise verstehen sich als Festpreise und umfassen auch bei ausserordentlichen Umständen alle Kosten bis zum Erfüllungsort. Sie gelten auch für etwaige Nachbestellungen.
2.2 Allfällige Steuern (MWSt.) sind separat auszuweisen.
2.3 Ohne anderslautende Abmachung erfolgt die Zahlung erst nach Erhalt der Ware am Erfüllungsort und der Rechnungsstellung und zwar entweder innert 30 Tagen mit 2% oder innert 60 Tagen netto
3. Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle, Material
3.1 Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle und Material, welche EPH dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum von EPH. Der Lieferant darf diese nur mit der Einwilligung von EPH benützen.
3.2 Ohne die schriftliche Zustimmung von EPH dürfen diese Mittel Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.
3.3 Von EPH bezahlte Werkzeuge, Vorrichtungen, Lehren usw. sind Eigentum von EPH. Sie sind vom Lieferanten als „Eigentum der EPH“ zu beschriften, zweckmässig zu lagern, instand zu halten und gegen alle Schäden auf eigene Kosten voll zu versichern.
3.4 Die Herausgabe kann durch EPH jederzeit und ohne Angabe von Gründen verlangt werden.
4. Unterlieferanten
4.1 Der Lieferant haftet für seine Unterlieferanten wie für sich selbst.
4.2 Beabsichtigt der Lieferant, bei ihm bestellte Teile durch Dritte fertigen zu lassen oder Dienstleistungen durch Dritte ausführen zu lassen, ist spätestens vor Auftragsvergabe das Einverständnis der EPH einzuholen.
5. Erfüllungsort, Transport und Verpackung
5.1 Erfüllungsort ist, soweit in der Bestellung keine abweichende Regelung getroffen wird, die Geschäftsräumlichkeit der EPH Electronics AG, Ratihard 5, 8253 Diessenhofen, Schweiz.
5.2 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort (DDP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung.
5.3 Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
5.4 Nutzen und Gefahr gehen auf EPH über, sobald die bestellte Ware am Erfüllungsort ordnungsgemäss übergeben ist.
6. Liefertermin, Lieferverzug
6.1 Die genannten Liefertermine verstehen sich als Ankunftstermine am Erfüllungsort.
6.2 Die genannten Liefertermine sind Fixtermine im Sinne von Art. 108 Ziffer 3 des schweizerischen Obligationenrechts (OR), so dass der Lieferverzug ohne Mahnung eintritt.
6.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die EPH frühzeitig und unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
7. Gewährleistung
7.1 Mit Annahme der Bestellung bestätigt der Lieferant, dass ein Produkt den einschlägigen schweizerischen Vorschriften entspricht. Der Lieferant erklärt sich bereit, auf seine Kosten die erforderlichen Konformitätserklärungen und andere Dokumentationen in genügender Zahl beizubringen. Der Lieferant ist bereit, EPH jederzeit auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation über Gefahrenanalysen und das Sicherheitskonzept betreffend des Liefergegenstandes zu gewähren.
7.2 Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Ware für den gewöhnlichen, dem Lieferanten bekannten Verwendungszweck.
7.3 Die Benutzung der Ware darf keine dinglichen oder anderen Rechte Dritter verletzen.
7.4 EPH ist nicht verpflichtet, die Ware des Lieferanten bei Anlieferung auch nur stichprobenweise auf Mängel zu prüfen.
7.5 Die Gewährleistung beträgt mindestens 24 Monate und beginnt mit Anlieferung der Ware. Die Gewährleistung beginnt neu zu laufen bei Ersatzlieferung oder Instandstellung.
8. Nicht- oder Schlechterfüllung
8.1 Liegt ein Fall von Lieferverzug (Ziffer 6.1. – 6.3.) oder Gewährleistung (Ziffer 7.1. – 7.5.) oder sonst wie eine Verletzung des Vertrages oder der allgemeinen Einkaufsbedingungen vor, so hat EPH die freie Wahl, den Vertrag rückgängig zu machen (Wandelung), den Preis zu reduzieren (Minderung) oder die Lieferung anderer der Bestellung entsprechender Ware zu verlangen.
8.2 In allen Fällen kann EPH den Ersatz des Schadens verlangen, der durch die Nicht- oder Schlechterfüllung direkt oder indirekt entstanden ist.
9. Produktehaftpflicht
9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende, weltweit gültige Produkthaftpflichtversicherung abzuschliessen. EPH ist berechtigt, in die Versicherungspolice Einsicht zu nehmen.
9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, über allfällig auftretende Risiken und Probleme mit seinem Produkt EPH sofort und schriftlich zu informieren.
9.3 Treten hinsichtlich des Vertragsgegenstandes Risiken oder Probleme auf, so ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten EPH die nötigen Auskünfte und Einsichtnahmen zu gewähren und sich nach Absprache mit EPH an der Problembehebung finanziell und personell zu beteiligen. Wird Einsicht gewährt, so wahrt EPH die Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten.
9.4 In der Problembehebung können insbesondere auch Folgeschäden an Personen, Umwelt und Sachen eingeschlossen werden.
9.5 Der Lieferant haftet auch für Folgeschäden, sofern es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schaden und einem Mangel der vom Lieferanten gelieferten Ware gibt.
10. RoHS Konformität
Der Lieferant verpflichtet sich und bestätigt die aktuell geforderten Stoffgrenzwerte, Richtlinien und Verordnungen.
1. die in der EU-Richtlinie 2011/65/EU und (EU) 2015/863 (ROHS) im Anhang II genannt sind einzuhalten. Dies wird wie in (EU) 2020/659 beschrieben nach EN IEC 63000 beurteilt und die Vorgänge dokumentiert.
2. die gesetzlichen Stoffverbotsvorschriften und die gesetzliche Mitteilungspflicht gemäß SJ/T 11363-2006 (China RoHS) SJ/T 11363-2006: PDF in English. (chinesestandard.net) einzuhalten.
Sollte ein Stoff in den vom AUFTRAGGEBER bezogenen Materialien den Grenzwert überschreiten, muss dies bei Bekanntwerden vor der Lieferung dem AUFTRAGGEBER schriftlich mitgeteilt werden.
11. REACH-System
Der Lieferant verpflichtet sich und bestätigt die aktuell geforderten Stoffgrenzwerte, Richtlinien und Verordnungen.
1. keine Stoffe der aktuellen sogenannten REACH-Kandidatenliste (SVHC) der "besonders besorgniserregenden Stoffe" aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in einer Konzentration >0,1% w/w enthalten.
2. keine Stoffe aus dem Anhang XIV oder XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) enthalten.
3. keine durch die der TSCA (US-EPA) regulierte persistente, bioakkumulierende und toxische (PBT) Substanzen gemäß Abschnitt 6 (h) des Toxic Substances Control Act (TSCA) TSCA Chemical Substance Inventory | US EPA enthalten.
REACH beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender die Verantwortung für Chemikalien übernehmen. REACH = Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation und Restriction of CHemicals. Die daraus erwachsenden Verpflichtungen sind eigenverantwortlich vom Lieferanten wahrzunehmen.
12. Konfliktmineralien (Conflict Minerals)
Der Lieferant verpflichtet sich und bestätigt die aktuell geforderten Stoffgrenzwerte, Richtlinien und Verordnungen
1. die rechtlichen Vorgaben und Sorgfaltspflicht gemäss Dodd-Frank-Act (2010, § 1502) und der Conflict Mineral Verordnung (EU) 2017/821 mittels CMRT (Conflict Minerals Reporting Template) Conflict Minerals Reporting Template (responsiblemineralsinitiative.org) einzuhalten.
13. Salvatorische Klausel
13.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine Beilage dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
14. Rechtswahl, Gerichtsstand
14.1 Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen und alle Verträge, auf die sie anwendbar sind, unterliegen ausschliesslich dem Schweizer Recht. Die Anwendbarkeit der Wiener Kaufrechtskonvention (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge zum internationalen Warenverkauf von 1980) ist ausgeschlossen.
14.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag, beziehungsweise aus den einzelnen Bestellungen ergebenden Streitigkeiten ist CH-8253 Diessenhofen, Schweiz